Unfallratgeber und
Schadensabwicklung
Warum einen Sachverständigen hinzuziehen?
Wählen Sie einen Kfz-Sachverständigen Ihres Vertrauens
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen.
Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Gutachten sind erstattungspflichtig. Sollte jedoch nur ein Bagatellschaden vorliegen (Schadenhöhe unter 700 Euro), reicht als Schadennachweis meist ein Kostenvoranschlag.
Weitere Gründe
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Unabhängige Beweissicherung und Nutzungsausfall
Die Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden in vollem Umfang anerkannt wird. Die Beweissicherung über Schadenart und Schadenumfang wird oft auch dann benötigt, wenn es später zum Rechtsstreit kommen sollte.
Mithilfe des Gutachtens kann die Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden und somit Ersatzansprüche wie Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagenkosten belegt werden. -
Abrechnung auf Gutachtenbasis (fiktive Abrechnung)
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten auf Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen. In diesem Fall wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet.
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Mietwagen
Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit, so haben Sie für die Dauer der Reparatur bzw. Beschaffung eines neuen Fahrzeugs, Anspruch auf ein Mietfahrzeug. Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, so können Sie statt des Mietwagens Nutzungsausfallentschädigung verlangen.
Die Höhe wird nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp berechnet. Die Eingruppierung des Fahrzeugs erfahren Sie bei Ihrem Kfz-Sachverständigen. -
Wertminderung
Die Höhe eines möglichen Wertminderungsanspruchs kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden.
Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung. -
Vorsicht bei Schadenmanagement
Geben Sie die Abwicklung des Unfallschadens nicht aus Ihren Händen, selbst wenn Ihnen von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird.
Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.
Infos zur Schadenabwicklung
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Verletzungsfolgen
Sind Sie beim Unfall verletzt worden, gehen Sie bitte umgehend zum Arzt, um Art und Umfang der Verletzungen feststellen zu lassen. Selbst wenn die Schmerzen sich erst einen oder mehrere Tage nach dem Unfall einstellen, sollten Sie nicht zögern, den Arzt aufzusuchen. Nur so kann z. B. eine Verletzung dokumentiert werden, die zu einer Schmerzensgeldforderung führt. Lassen Sie sich hierüber und auch über weitergehende Ansprüche von einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl unterrichten.
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Schadensfeststellung
Am besten sprechen Sie mit Ihrem Rechtsanwalt, ob es sich empfiehlt, bei einem größeren Schaden einen unabhängigen Gutachter zu beauftragen.
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Reparaturauftrag
Sofern kein Bagatellschaden vorliegt, sollte vor Auftragserteilung die Schadenshöhe durch ein Gutachten oder einen Kostenvoranschlag festgestellt werden.
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Eigenreparatur
Es steht Ihnen frei, Ihr beschädigtes Kfz selbst zu reparieren. Sie müssen dennoch die Netto-Reparaturkosten lt. Gutachten oder Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ersetzt erhalten.
Seit 2002 wird bei fiktiver Abrechnung keine Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer bezahlt.Wichtig:
Bei Eigenreparatur oder auch falls das Fahrzeug unrepariert weitergenutzt wird, kann der Versicherer nach der Rechtsprechung die Reparaturkosten auf der Basis ortsüblicher Lohnkosten ansetzen, wenn die Gutachtens- oder Kostenvoranschlagswerte darüber liegen. -
Rechtsanwalt
Sie haben das Recht, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens einzuschalten. Dieser sollte sofort nach dem Unfall beauftragt werden, damit er alles weitere Erforderliche veranlassen kann.
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Rechtsanwaltskosten
Soweit die Forderungen gegen die gegnerische Versicherung berechtigt ist, muss diese auch die vollen Kosten des Rechtsanwalts übernehmen.
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Sachverständigenkosten
Bei Schäden, die über der Bagatellschadensgrenze liegen, oder bei der Gefahr des wirtschaftlichen Totalschadens muss die Versicherung die Kosten für die Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen übernehmen.
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Mietwagenkosten
Für die Dauer des Fahrzeugausfalls kann ein Mietwagen beansprucht werden, wenn dieser geschäftlich oder auch privat benötigt wird. Bei nur kurzzeitigem oder geringem Fahrbedarf sollte auf Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel zurückgegriffen werden (Schadenminderungspflicht). Wegen zum Teil erheblicher Preisunterschiede sollten Sie auf alle Fälle Preisvergleiche anstellen, um keine Nachteile zu erleiden. Nähere Einzelheiten – u. a. auch zu der Frage, wie Sie einen Abzug für ersparte Eigenkosten vermeiden – erklärt Ihnen Ihr Rechtsanwalt.
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Nutzungsausfallentschädigung
Wenn Sie keinen Mietwagen nehmen, können Sie Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Den aktuellen Betrag für Ihr Fahrzeug erfahren Sie bei Ihrer Versicherung, dem Rechtsanwalt oder bei Ihrem Gutachter.
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Kostenübernahme-/Abtretungserklärung
In bestimmten Fällen ermöglicht es Ihnen eine vom Versicherer ausgestellte Kostenübernahmeerklärung, einen Mietwagen zu nehmen oder das reparierte Kfz ausgehändigt zu bekommen, ohne selbst zahlen zu müssen. Die Kosten werden jeweils direkt vom Versicherer beglichen. Mit einer Abtretungserklärung berechtigen Sie die Mietwagenfirma, die Werkstatt bzw. das Sachverständigenbüro, direkt mit der gegnerischen Versicherung abzurechnen.
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Abfindungserklärung
Eine solche Erklärung ist nur im Zusammenhang mit Personenschäden üblich. Unterschreiben Sie
keinesfalls ohne Beratung durch Ihren Rechtsanwalt. -
Finanzierungskosten
Wenn Sie nicht in der Lage sind, den Schaden aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren, teilen Sie dies der gegnerischen Versicherung umgehend mit. Fordern Sie diese zur Zahlung eines Vorschusses bis zu einem datumsmäßig festgelegten Termin auf und kündigen Sie an, dass Finanzierungskosten („Unfallfinanzierungskredit“) berechnet werden, wenn der Vorschuss nicht fristgerecht eingeht. Zur Vermeidung einer finanziellen Einbuße sollten Sie Ihren Rechtsanwalt befragen.
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Kaskoversicherung
Bei einem unverschuldeten Unfall sollten Sie Ihre Kaskoversicherung nicht einschalten. Zum einen wird in der Regel nur der reine Sachschaden bzw. der Wiederbeschaffungswert abzüglich Selbstbeteiligung bezahlt (also z.B. nicht Mietwagenkosten etc.). Zum anderen wird der Schadenfreiheitsrabatt gekürzt.
Ausnahme:
Besteht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Neuwagen, was Ihnen Ihr Rechtsanwalt sagen kann, oder ereignet sich der Unfall in einem Land, in welchem die Regulierung erheblich mehr Zeit in Anspruch nimmt als in Deutschland, so kann es finanziell günstiger sein, von vorneherein die Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Dies führt jedoch zur Rückstufung in der Kaskoversicherung, wobei die Mehrprämie in der Regel vom Unfallgegner nicht ersetzt wird. Ggf. können Selbstbeteiligung und andere Positionen bei der gegnerischen Versicherung gefordert werden. Näheres hierzu erfahren Sie bei Ihrem Rechtsanwalt.